Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Sofortabschreibung: 1 Jahr Nutzungsdauer für Computer, betriebliche Software und anzuschließende Geräte ab 2021!

Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits im Februar 2021 „eine betriebs­gewöhnliche Nutzungsdauer“ von einem Jahr für folgende „digitale Wirtschaftsgüter“ festgelegt:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer (Laptops, Tablets, Slates, mobile Thin-Clients)
  • Desktop-Thin-Clients
  • Workstations
  • Mobile Workstations
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstations
  • Externe Netzteile
  • Peripherie-Geräte (z. B. Beamer, Plotter, Monitore und Kameras)
  • Betriebs- und Anwendersoftware (dazu gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung)

Den genauen Wortlaut zur sogenannten „Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­wa­re und Soft­ware zur Da­ten­ein­ga­be und -ver­ar­bei­tung“ finden Sie auf dieser Seite des Bundesministeriums für Finanzen.

Sofortabschreibung: 1 Jahr Nutzungsdauer für Hardware und SoftwareAnwendungsbeispiel: Produktive Homeoffice-Arbeitsplätze erfordern zusätzliche Geräte! (Foto: © Andrey Popov | Dreamstime.com)

Das Bundesministerium für Finanzen fördert die Digitalisierung

Das Ministerium begründet die stark gekürzte Nutzungsdauer mit der fortschreitenden Digitalisierung, die in kürzeren Abständen als bisher neue und neueste Computer-Hardware und Software erfordert.

Bisher konnten nur geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis 800 € sofort abgeschrieben werden. Nicht nur Computer und Notebooks/Laptops, sondern auch individuelle Anwendungssoftware kosten häufig ein Mehrfaches.

Hard- und Software, die vor 2021 angeschafft wurde, kann ebenfalls 2021 komplett abgeschrieben werden.

Das Ministerium setzt damit einerseits einen Investitionsanreiz, um die Digitalisierung voranzutreiben. Andererseits sind die Anforderungen an professionelle Geräte z. B. für Videokonferenzen oder bei der Datensicherheit stark gestiegen, um nur einige Beispiele zu nennen. Es gibt viele weitere gute Gründe, hochwertige Geräte und Software anzuschaffen.

Einfaches Rechenbeispiel zur „Sofortabschreibung“ digitaler Güter

Ein Unternehmer kauft im Juli 2021 sechs hochwertige Notebooks für eine Summe von 9.000 €. In seinem Anlageverzeichnis zum 31. Dezember 2020 stehen weitere Computer und andere digitale Geräte mit einem Buchwert von 15.000 €, die er in den Jahren 2019 und 2020 erworben hat und linear über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abschreibt.

Der Unternehmer kann in 2021 insgesamt 24.000 € an Abschreibungen als Betriebsausgaben geltend machen. 15.000 € entfallen auf den Restwert der Altgeräte und 9.000 € auf die in 2021 gekauften Notebooks, die ohnehin sofort abgeschrieben werden können.

Wir beantworten Ihre Fragen – zur IT und zu wirtschaftlichen Aspekten

Trotz der Vorteile der „Sofortabschreibung“ muss jede Investition natürlich fachlich und wirtschaftlich begründet sein. Wenn Sie in nächster Zeit Hardware oder Software anschaffen bzw. modernisieren wollen, beraten wir Sie gern – zu IT-Produkten und den damit zusammenhängenden kaufmännischen Aspekten.

Sofortabschreibung: 1 Jahr Nutzungsdauer für Hardware und Software Anwendungsbeispiel: TERRA Workstation 8600 mit aktueller NVIDIA Multi-GPU Technologie, Preis ca. 6000 €, kann jetzt sofort abgeschrieben werden! (Foto: Wortmann AG)
Sofortabschreibung: 1 Jahr Nutzungsdauer für Hardware und SoftwareAnwendungsbeispiel: TERRA Miniserver G4-Serie, Preis ca. 2000 €, kann jetzt sofort abgeschrieben werden! (Foto: Wortmann AG)